Allgemeine Geschäftsbedingungen – Semtech GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Maßgebend für dieses und alle künftigen Geschäfte , gleichgültig wie diese abgeschlossen werden, sind ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. In Zweifelsfällen gilt die Empfangnahme unserer Ware als Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und Verpflichtungen für uns entstehen nur, wenn Sie von uns schriftlich bestätigt sind.

II. Lieferung

1. Teillieferungen sind zulässig.

2. Eine Unter- bzw. Überlieferung von 10% der Bestellmenge ist zulässig.

3. Unsere Lieferungen werden ab Lager oder ab Werk ausgeführt und das Risiko geht beim Verlassen der Ware vom Werk oder Lager auf den Käufer über.

4. Abrufaufträge ohne feste Liefereinteilung müssen innerhalb von 12 Monaten erledigt sein, andernfalls erfolgt von uns automatisch die Restlieferung.

5. Nicht abgerufene, aber bereitgestellt gemeldete Ware kann auf Kosten und Risiko des Käufers entweder eingelagert oder abgesandt werden.

6. Wir sind berechtigt, die geeignet erscheinende Verpackung und Versendungsart zu wählen.

7. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Bei Neukunden erfolgt die Erstlieferung nur per Nachnahme oder Vorauskasse.

III. Höhere Gewalt

1. Höhere Gewalt, Streik, Transport- und Versorgungsschwierigkeiten, behördliche Verbote usw. unterbrechen die Fristen und verlängern diese um eine angemessene Anlaufzeit.

2. Sollte es uns aus irgendeinem Grund außerhalb unseres Einflussbereiches unmöglich sein, die Lieferungen auszuführen, so sind wir von jeder Verpflichtung entbunden.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Unsere Lieferungen sind nach Abgang der Ware spätestens nach 30 Tage netto zahlbar (Verfügbarkeit auf unserem Konto), es sei denn, andere Zahlungsbedingungen sind schriftlich vereinbart worden.

3. Kunden außerhalb Deutschland beliefern wir per Vorauskasse.

4. Wird die Zahlungsfrist gem. Ziff. 2 überschritten, stehen uns folgende Rechte zu:

a) Berechnung banküblicher Zinsen nebst Kosten für ungedeckte Kredite,

b) Verweigerung weiterer Lieferungen oder Lieferung gegen Barzahlung oder Vorauskasse, unabhängig aller bisherigen Vereinbarungen,

c) Ausübung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,

d) sofortige Geltendmachung aller Forderungen unabhängig früherer Vereinbarungen.

5. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

6. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Wir sind berechtigt Konzernverrechnungen durchzuführen.

8. Dem Zahlungsverzug steht gleich Antrag auf Konkurs oder Vergleichsverfahren, Zahlungseinstellung oder wesentliche Veränderung der vorher angenommenen Vermögens- und Ertragslage.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, erweitertem und verlängertem Vorbehalt, und zwar bezogen auf den gesamten Saldo.

3. Der Käufer verarbeitet für uns, ohne dass und hieraus Verpflichtungen entstehen, die Ware, wobei eventuell entstehendes Mit- oder Gesamteigentum an uns abgetreten wird.

4. Der Käufer darf im normalen Geschäftsbetrieb die hergestellte Ware gegen Entgelt veräußern, wobei die Ansprüche aus diesen Geschäften bereits jetzt abgetreten werden und der Käufer ist bis auf Widerruf als Treuhänder berechtigt, die Forderungen einzuziehen.

5. Wir können ohne Einschränkung Herausgabe der Ware, Widerruf der Vollmacht, Geltendmachung der Forderung bei Dritten insbesondere verlangen, wenn

a) Wechsel- oder Scheckproteste bekannt werden,

b) Antrag auf Konkurs- oder Vergleichsverfahren gestellt wird,

c) vereinbarte Zahlungsziele 14 Tage überschritten werden,

d) Nichteinhaltung sonstiger Vertragsbestimmungen.

6. Es besteht unabhängig, eventueller Streitfragen, jederzeit das Recht auf Auskunft, Einsicht in die Geschäftsunterlagen, Herstellung von Fotokopien, soweit dieses zur Feststellung dieser Rechte erforderlich ist.

7. Sollte eine Übersicherung eintreten, so werden wir auf Verlangen des Käufers in angemessenem Rahmen die Freigabe der Ware erklären.

VI. Fristen für Lieferungen; Verzug 

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Feigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren fristlosen Ablauf vom Vertrage zurückzutreten.

VII. Schutzrecht

Der Käufer – Empfänger verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen usw.) zu verletzen.

VIII. Menge, Qualität, Reklamationen, Stornierungen

1. Nur sofort nach Auslieferung festgestellte und unverzüglich (innerhalb von 5 Tagen) schriftlich an uns gemeldete Fehlmengen können berücksichtigt werden.

2. Wir liefern aufgrund der werkseigenen Qualifikation. Unsere Analysen / Messungen sind maßgebend, außer wenn deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Ausschließlich unsere Analysen / Messmethoden sind anzuwenden.

3. Besondere technische Anorderungen, Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von uns schriftlich bestätigt werden, wobei wir dann eine Abnahme vom Werk verlangen können.

4. Der Käufer hat bei Eingang unverzüglich jede Charge nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinem Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen.

5. Wir sind sofort schriftlich zu benachrichtigen und uns ist Gelegenheit zu geben, alles zu überprüfen einschließend Besichtigung, Durchführung von Probeläufen, Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind anschließend und ausreichend spezifiziert zu melden.

6. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Abnehmer nur verlangen, dass die Vergütung herabgesetzt oder der Vertrag rückgängig gemacht wird.

7. Rücklieferung reklamierter Ware ist nur mit einer von uns genehmigten RMA-Nummer möglich. Anderweitig zurückgeschickte Ware wird nicht angenommen.

8. Aufträge können nur nach vorherigen Rücksprache und schriftlichen Zustimmung mit unserem Hause storniert werden.
Sollte die Ware bereits produziert, am Lager, auf dem Transportweg oder ähnliches befinden und sie auch der Hersteller oder Lieferant nicht mehr zurück nehmen oder stornieren, müssen wir auf Abnahme bestehen.
Eventuelle Stornierungs- Rückgabe- oder Einlagerungskosten werden wir weiter berechnen.

IX. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

X. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

ZUR BEACHTUNG BEI TRANSPORTSCHÄDEN

A. Äusserlich erkennbare Schäden

an den Sendungen sind durch den Ablieferer der Sendung (Paketdienst, Post, Spediteur, usw.) sofort auf dem Frachtbrief durch Tatbestandsaufnahme oder in sonst geeigneter Weise bescheinigen zu lassen. Die Beförderungsunternehmen sind hierzu verpflichtet.

B. Bei äusserlich nicht erkennbaren Schäden,

Mängeln oder Gewichtsminderungen am Inhalt die sich erst beim Auspacken zeigen, ist sofort mit dem weiteren Auspacken aufzuhören. Das abliefernde Transportunternehmen ist umgehend schriftlich haftbar zu machen und zur Tatbestandsaufnahme und Feststellung des Schadens aufzufordern, und zwar:

a. bei Paketdiensten sofort am Tag der Zustellung

b. bei der Post sofort am Tag der Zustellung

c. bei Speditionen innerhalb von 4 Tagen

d. bei der Bahn innerhalb von 7 Tagen

nach Ablieferung der Ware.

In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der Entdeckung des Schadens befindet.

Wir empfehlen, vorstehende Hinweise genau zu beachten, da andernfalls keine Gewähr für einen Schadensersatzanspruch besteht.

Wir machen Sie gemäß Bundesdatenschutz (BDSG) darauf aufmerksam, dass wir Ihre Daten mit EDV verarbeiten und auf eine Datei übernehmen.

SEMTECH GmbH